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   BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69   

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BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69 (https://dejure.org/1969,41)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1969 - 4 StR 175/69 (https://dejure.org/1969,41)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1969 - 4 StR 175/69 (https://dejure.org/1969,41)
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Müttergenesungswerk

Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung hat der BGH grds. aufgegeben in «Kassenarzt»)

Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 33
  • NJW 1969, 2209
  • MDR 1969, 856
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
    »Hat der Täter von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant, so kann er seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten dieser Handlungen auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese in die - eine - fortgesetzte Tat einbeziehen (Anschluß an BGHSt 19, 323 ).«.

    Wörtlich heißt es zwar in den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz könne "bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe" gefaßt werden (BGHSt 19, 323 ; vgl. auch Urteile vom 23. November 1965 - 5 StR 457/65 - bei Dallinger MDR 1966, 198 und vom 17. Mai 1966 - 5 StR 214/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13).

  • BGH, 17.05.1966 - 5 StR 214/66

    Voraussetzungen der Annahme einer fortgesetzten Handlung - Wirkungen einer noch

    Auszug aus BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
    Wörtlich heißt es zwar in den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz könne "bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe" gefaßt werden (BGHSt 19, 323 ; vgl. auch Urteile vom 23. November 1965 - 5 StR 457/65 - bei Dallinger MDR 1966, 198 und vom 17. Mai 1966 - 5 StR 214/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13).
  • BGH, 02.09.1954 - 3 StR 507/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
    Konnte die Strafkammer also nicht zu der vollen Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte sich noch vor der Beendigung seiner Tätigkeit in B. zur Fortsetzung in K. entschlossen hatte, mußte sie ihn wegen zweier (fortgesetzter) Taten verurteilen (vgl. BGH Urteil vom 2. September 1954 - 3 StR 507/53 - bei Herlan MDR 1955, 16/144).
  • BGH, 23.11.1965 - 5 StR 457/65

    Erfordernis des Beruhens des angefochtenen Urteils auf einer etwaigen

    Auszug aus BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
    Wörtlich heißt es zwar in den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz könne "bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe" gefaßt werden (BGHSt 19, 323 ; vgl. auch Urteile vom 23. November 1965 - 5 StR 457/65 - bei Dallinger MDR 1966, 198 und vom 17. Mai 1966 - 5 StR 214/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13).
  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 743/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
    Konnte die Strafkammer also nicht zu der vollen Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte sich noch vor der Beendigung seiner Tätigkeit in B. zur Fortsetzung in K. entschlossen hatte, mußte sie ihn wegen zweier (fortgesetzter) Taten verurteilen (vgl. BGH Urteil vom 2. September 1954 - 3 StR 507/53 - bei Herlan MDR 1955, 16/144).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden kann, gilt nicht, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommensteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (Einschränkung von BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33).

    Eine Möglichkeit weiter Erstreckung des Fortsetzungszusammenhangs wird zum anderen durch den Verzicht auf die Forderung bewirkt, die Zahl der Einzelakte und damit der Gesamterfolg müßten durch eine zeitliche Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer einigermaßen bestimmt sein (vgl. BGHSt 12, 148, 155f.; 16, 124, 129; 26, 4, 7f.), ferner insbesondere dadurch, daß nach Tatbeginn eine nachträgliche Bildung des Gesamtvorsatzes und überdies eine nachträgliche, auch mehrmalige Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes zugelassen werden, und zwar bis zur Beendigung des letzten Teilstücks der einheitlichen Handlung (vgl. BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; 25, 290, 292f.; 30, 207, 209; 33, 4, 5; BGHR StGB vor § l/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 11; Gesamtvorsatz, erweiterter 1, 3; BGHR AO § 37 0 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 2) .

    Läßt man mit der neueren Rechtsprechung (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33, 35) die nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes zu, so braucht sich das Wissen des Täters bei der Einkommensteuerverkürzung nicht mehr auf zukünftige Entwicklungen zu beziehen; denn es würde genügen, daß schrittweise jeweils nur ein abgelaufener Veranlagungszeitraum in den Gesamtvorsatz einbezogen wird.

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Diese Rechtsprechung ist sodann dahin ergänzt worden, daß auch der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hat, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten dieser - mehreren - Handlungen auf zusätzliche Handlungen ausdehnen und diese in die fortgesetzte Tat einbeziehen kann (BGHSt 23, 33).

    Nach der Entscheidung BGHSt 23, 33, die sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht im übrigen ausdrücklich auf die Anmerkung Schröders - eines entschiedenen Vertreters der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz - zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] bezieht, ist nicht mehr nur eine einmalige Erweiterung des Vorsatzes zu einem Zeitpunkt, der nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" noch während des Verlaufs der ursprünglich geplanten Tat und damit in einem noch objektivierbaren Zusammenhang mit dieser Tat steht, sondern eine beliebig wiederholbare Anpassung des ursprünglichen "Vorsatzes" an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich möglich.

    Denn selbst die Entscheidung BGHSt 23, 33 hat nicht in Frage gestellt, daß für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht gilt, und daß die Annahme von Tatmehrheit die Regel ist (BGHSt aaO S. 35).

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